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Einzelfallhilfe

Durch Einzelfallhilfe wird die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gewährleistet. Je nach Umfang des Hilfebedarfes kann die Hilfe durch eine geeignete Person mit speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erbracht werden.

Die Zuständigkeit kann beim Sozial- oder Jugendamt liegen.

 

Die Eltern stellen den Antrag an das je nach Wohnort zuständige Sozialamt.

Nachdem die Inhalte der Förderung durch die Eltern, die Fachkräfte der abgebenden und aufnehmenden Fördereinrichtung klar definiert wurden, legt der betreffende Fachbereich den stundenmäßigen Umfang des Hilfebedarfes fest.

 

Nach einer erfolgten Bewilligung begleitet der/die EinzelfallhelferIn eine/n Schüler/in während des Unterrichtes und gibt die erforderliche Unterstützung.

EFH unterstützt bei der Gewährleistung einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Einzelfallhilfe auch im Schulhort geleistet werden. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit beim Jugendamt. Klick

 

Hilfepläne geben auch hier die Inhalte der Einzelfallhilfe vor. Nach regelmäßigen Gesprächen mit Personensorgeberechtigten, Vertretern des Kostenträgers und des Leistungserbringers erfolgt die Fortschreibung des Förder- bzw. Hilfeplans.

 

Frau Leisner
Sielower Chaussee 38, 03044 Cottbus
Tel.: 03 55 / 22 4 39
Fax: 03 55 / 32 8 28
E-Mail:

 

 

 

frau leisner

 

 

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