Integrationshilfe
Durch Integrationslhilfe wird die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII gewährleistet. Je nach Umfang des Hilfebedarfes kann die Hilfe durch eine geeignete Person mit speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erbracht werden.
Die Eltern stellen den Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialamt.
Nachdem die Inhalte der Förderung durch die Eltern, die Fachkräfte der abgebenden und aufnehmenden Fördereinrichtung klar definiert wurden, legt der betreffende Fachbereich den stundenmäßigen Umfang des Hilfebedarfes fest.
Nach einer erfolgten Bewilligung begleitet die Integrationhelferin oder der Integrationshelfer eine Schülerin oder einen Schüler während des Unterrichtes und gibt die erforderliche Unterstützung.
IGH unterstützt bei der Gewährleistung einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zuständigkeit beim Jugendamt liegen. In diesem Fall ist der Bereich Einzelfallhilfe zuständig. Klick
Hilfepläne geben auch hier die Inhalte der Hilfe vor. Nach regelmäßigen Gesprächen mit Personensorgeberechtigten, Vertretern des Kostenträgers und des Leistungserbringers erfolgt die Fortschreibung des Förder- bzw. Hilfeplans.
Ansprechpartnerin:
Christiane Herold
Sielower Chaussee 38
03044 Cottbus
Tel.: 0355 866 276 67
Fax: 0355 866 276 69
Mobil: 0171 684 347 9
E-Mail:
Bildquelle: Lebenshilfe/ David Maurer